Zur außerschulischen Förderung mathematisch interessierter Schülerinnen und Schüler in Thüringen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zusammenfassung ==
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„Jeder Schüler hat das Recht, eine seiner Befähigung und Leistung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten; außergewöhnliche Begabungen werden in besonderer Weise gefördert.“ (§ 25 ThürSchulG)
„Jeder Schüler hat das Recht, eine seiner Befähigung und Leistung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten; außergewöhnliche Begabungen werden in besonderer Weise gefördert.“ (§ 25 ThürSchulG)